Kosten: Was andere und Sie selbst zahlen müssen

 

Als Vertragspartner aller gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegekassen sowie der Sozialhilfeträger können wir die Leistungen für Sie mit diesen Kostenträgern abrechnen. Wenn sie anerkannt "pflegebedürftig" sind, tragen Kranken- und Pflegekassen ein Großteil der Kosten für Ihre ambulante Pflege bei Ihnen zu Hause. Die Pflegekassen übernehmen dann auch Kosten für Hauswirtschaftshilfen.

 

Doch da die Pflegeversicherung keine Vollkasko-Versicherung ist, müssen Sie auch Eigenanteile zahlen, die je nach Einzelfall errechnet werden. Daher geben wir an dieser Stelle nur ganz allgemeine Hinweise zu den Kosten.

 

Ebenso wie die Kosten für Grund- und Behandlungspflege richten sich die Kosten für Betreutes Wohnen nach Ihrem individuellen Pflege- und Unterstützungsbedarf.

 

Für Verhinderungspflege von anerkannt Pflegebedürftigen und Demenzkranken, die wir bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen leisten, zahlen die Pflegekassen auf Antrag 1.612 Euro Zuschuss jährlich für 28 Tage. Nehmen sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, können sie seit Jahresbeginn 2015 sogar bis zu 2.418 Euro Zuschuss für Verhinderungspflege für maximal 42 Tage im Jahr beziehen.

 

Für Kurzzeitpflege von anerkannt Pflegebedürftigen und Demenzkranken, die z. B. nach Krankenhausaufenthalten notwendig sein kann, zahlen die Pflegekassen in der Regel 1.612 Euro Zuschuss für 28 Tage im Jahr. Wenn sie im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege beansprucht haben, können sie auf Antrag sogar 3.224 Euro Zuschuss für maximal 56 Tage im Jahr beanspruchen.

 

Für die niedrigschwellige Betreuung von anerkannt Pflegebedürftigen, anerkannt Demenzkranken, psychisch Kranken und Menschen mit Behinderung zahlen Pflegekassen Zuschüsse. Zum Beispiel deren stundenweise Betreuung durch Alltagsbegleiter oder Gruppenfördern die Pflegekassen auf Antrag mit 1.248 oder 2.496 Euro im Jahr (104 Euro bzw. 208 Euro im Monat). Gespräche, Spiele, Gedächtnistraining, gemeinsames Singen oder Kochen zählen zu den Betreuungsleistungen. - Pflegende Angehörige wissen es zu schätzen, wenn sie durch Betreuung ihrer Schützlinge für einige Stunden in der Woche entlastet werden.


Wichtige Neuerung: Auf ihren Wunsch hin können anerkannt Pflegebedürftige und Demenzkranke nunmehr 40 Prozent ihrer Pflegesachleistungen für Betreuung und Entlastung ausgeben.

 

Voraussetzung: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) muss bei Pflegeversicherten eine über mindestens sechs Monate andauernde körperliche Pflegebedürftigkeit, Demenz, psychische Erkrankung oder Behinderung festgestellt haben.

 

Bei Detailfragen zu Ihren individuellen Kosten wenden Sie sich am besten an die Pflegedienstleitung oder Geschäftsführerin Petra Drude. Rufen Sie uns einfach unter Tel. 05324-2013 an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.